(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei der Festsetzung des Schadenersatzes wie folgt verfahren:
a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren, einschließlich des immateriellen Schadens für den Rechteinhaber, oder
b) sie können in geeigneten Fällen den Schadenersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.
(2) Für Fälle, in denen der Verletzer die Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann jede Vertragspartei die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadenersatz an die geschädigte Partei anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.
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