Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums gegen den Verletzer eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem internen Recht vorgesehen ist, werden im Falle der Missachtung einer Unterlassungsanordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um ihre Einhaltung zu gewährleisten. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass die Rechteinhaber Unterlassungsanordnungen gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums genutzt werden.
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