Verkäufe von Flugscheinen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs gegen jugoslawische Landeswährung unterliegen den folgenden Bestimmungen:
1. Die Verkaufsberichte und Kontrollkupons betreffend Verkäufe gemäß Artikel I Absätze 2 und 3 sind den bevollmächtigten Vertretungen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs in Jugoslawien am Ende jedes Monats von den Vertretern direkt vorzulegen.
2. Einnahmen aus gemäß Artikel I Absätze 2 und 3 getätigten Verkäufen sind in jugoslawischer Landeswährung auf das Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien zu überweisen, wobei Durchschläge der Verkaufsberichte und Fotokopien der Kontrollkupons beizulegen sind.
3. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs ist berechtigt, von seinem Konto in jugoslawischer Währung bei der bevollmächtigten Bank in Jugoslawien sämtliche Ausgaben oder Teile davon (jene Ausgaben, die in jugoslawischer Landeswährung zahlbar sind) im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in Jugoslawien zu begleichen.
4. Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs darf Einnahmen aus Verkäufen gemäß Artikel I Absätze 2 und 3, welche die Ausgaben übersteigen, innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen und mit minimalen Einschränkungen im Rahmen folgender Verfahren nach Österreich überweisen:
a) Einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen oder in solchen Zeitabständen, wie sie sonst zwischen den beiden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen vereinbart wurden, wird das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs
– dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens eine Kopie des Verkaufsberichtes vorlegen, in dem die Flugscheinnummern, Reiserouten und Währungsbeträge für in jugoslawischer Landeswährung durchgeführte Beförderungstransaktionen im einzelnen angeführt sind;
– eine Banküberweisung des Betrages in jugoslawischer Landeswährung, vermindert um die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in jugoslawischer Landeswährung an Ort und Stelle durchgeführten Zahlungen, auf das Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens bei einer bevollmächtigten Bank autorisieren und dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens einen Zahlungsbeleg vorlegen, aus dem die Überweisung in jugoslawischer Landeswährung auf das Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens hervorgeht;
– dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Jugoslawiens eine Bestätigung darüber vorlegen, daß der durch die Überweisung in jugoslawischer Landeswährung gedeckte Betrag einzig und allein aus Verkäufen von Flügen in Jugoslawien gemäß den Flugscheinen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs an Personen oder Vereinigungen im Rahmen der zugelassenen Bereiche stammt.
b) Vereinbarungsgemäß wird das folgende Umwechslungsverfahren zur Anwendung kommen:
– Die Umwechslung in konvertierbare Währung der Einnahmen aus Verkäufen, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in Jugoslawien gegen jugoslawische Landeswährung in den zugelassenen Bereichen getätigt wurden, erfolgt durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens zu dem am Tage der Umwechslung geltenden Wechselkurs der Bank auf Grund der Verkaufsberichte, und der Betrag wird dem Konto des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs bei der jugoslawischen Handelsbank gutgeschrieben.
c) Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien arbeiten die Verfahren für die Währungsumwechslung und Überweisung gemäß den Bestimmungen dieses Artikels und in Übereinstimmung mit den jugoslawischen Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie den IATA-Standardverfahren aus.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise