Der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs bezüglich des Verkaufs von Linienflügen auf jugoslawischem Hoheitsgebiet folgende Rechte:
1. Das Recht, Linienflüge für das gesamte weltweite Netz des Unternehmens direkt über eigene Niederlassungen oder, nach seinem Ermessen, über jugoslawische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen konvertierbare Währung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente frei zu verkaufen und die Einnahmen aus solchen Verkäufen frei und unverzüglich umzuwechseln und nach Österreich zu überweisen.
2. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen bzw. nach seinem Ermessen über jugoslawische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen Bezahlung in jugoslawischer Landeswährung unter Verwendung seiner eigenen Beförderungsdokumente für folgende Arten der Beförderung zu verkaufen:
a) Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs zwischen Jugoslawien und Österreich und umgekehrt;
b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens zwischen Jugoslawien und Österreich sowie innerhalb Jugoslawiens, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern darstellt;
c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens zwischen Jugoslawien und Punkten in Österreich;
d) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens innerhalb Österreichs im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Österreich.
3. Das Recht, Linienflüge direkt über eigene Niederlassungen und nach seinem Ermessen über jugoslawische Agenturen an jede Person, Organisation oder Vereinigung gegen jugoslawische Landeswährung unter Verwendung der Beförderungsdokumente des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens für die folgenden Arten von Flügen zu verkaufen:
a) Direktflüge durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs zwischen Jugoslawien und Österreich und umgekehrt;
b) Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens zwischen Jugoslawien und Österreich und innerhalb Jugoslawiens, sofern ein solcher Flug Teil einer Fahrt zwischen den beiden Ländern ist;
c) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Jugoslawiens zwischen Jugoslawien und Punkten in Österreich;
d) alle Flüge des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens Österreichs innerhalb Österreichs im Zusammenhang mit einer Beförderung nach oder aus Österreich.
4. Alle anderen Verkäufe von Linienflügen durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs in Jugoslawien sind durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Jugoslawiens oder dessen jugoslawische Vertretungen unter Verwendung der Beförderungsdokumente des dafür bestellten Generalvertreters durchzuführen.
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