(A) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechtes und umfasst insbesondere
1 die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Verhütung und die Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann;
2 den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
3 den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen;
4 die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen einschließlich der Anwendung des Verfahrens der kontrollierten Lieferung;
5 die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie das Ergreifen der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen.
(B) Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(C) Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn sie für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten von Bedeutung sein können. Die Vertragsparteienunterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragsparteieine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.
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