ADR – Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist
Vorwort
Art. 1
1. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsanweisung P620 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen Beseitigung gemäß den folgenden Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert werden:
2. GEFÄHRLICHE GÜTER
ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen Klasse 6.2 UN 2814
Diese Vereinbarung gilt für alle Abfallstoffe, die mit einem ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A, der hämorrhagisches Fieber auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Stoff verunreinigt sind, und die aufgrund von spezifischen Größenbeschränkungen oder dem Risiko einer Kontamination nicht sicher in die derzeit verfügbaren P620-Verpackungen eingesetzt werden können. Diese Abfallstoffe bergen während des Verpackungsvorgangs ein hohes Kontaminationspotential für medizinisches Personal und Einsatzkräfte.
3. VERPACKUNGEN
Aus folgenden Bestandteilen bestehende „zusammengesetzte Verpackungen“ sind zugelassen:
1. Starre Innenverpackung als Primärverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2), das die einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und für flüssige bzw. feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft und zertifiziert ist.
(a) Bei für feste Stoffe geprüften Verpackungen muss der Primärinnenverpackung genügend Geliermittel oder eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
(b) Die Primärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen.
(c) Nachdem die Primärinnenverpackung dicht verschlossen wurde, ist die äußere Oberfläche dieser Innenverpackung mit einem für das Virus geeigneten Desinfektionsmittel zu behandeln. Das Desinfektionsmittel darf die Primär- und Sekundärverpackung nicht beeinträchtigen oder strukturell angreifen.
2. Sekundärverpackung: flüssigkeitsdichter Kunststoffsack mit einer Mindestdicke von 75 µm. Der Kunststoffsack muss sicher verschlossen sein, um den Austritt von in dem Sack enthaltenen Stoffen aus dem Sack zu verhindern, wenn dieser auf den Kopf gestellt wird. Die Verschlussmethode darf die Säcke nicht zerreißen, durchstoßen oder anderweitig beschädigen.
3. Tertiäre starre Außenverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2), das die einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und das für feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I geprüft und zertifiziert ist.
(a) Jede Tertiärverpackung darf nur eine Kombination aus Primär- und Sekundärverpackungen enthalten.
(b) Die Tertiärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen.
(c) Die Tertiärverpackung darf nicht größer sein als die Abmessungen der Einfüllöffnung der Verbrennungsanlage.
(d) Der Außenverpackung muss eine ausreichende Menge an Polstermaterial beigefügt werden.
(e) Die verschlossene Außenverpackung muss mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, das die Verpackung nicht beeinträchtigt oder strukturell angreift.
Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen:
1. Die Innenverpackungen müssen so in die Außenverpackungen eingesetzt werden, dass das Risiko der Beschädigung der Verpackungen minimiert wird.
2. Die Außenverpackung muss nach der Befüllung mit Innenverpackungen, die die gemäß dieser Vereinbarung zulässigen Stoffe enthalten, verschlossen bleiben.
3. Die Außenverpackungen müssen außerhalb des verunreinigten Bereichs verbleiben.
4. SONSTIGE SICHERHEITSMASSNAHMEN
Die genannten Abfälle müssen gemäß den Anforderungen der zuständigen Behörden zur endgültigen Beseitigung befördert werden.
Um zu vermeiden, dass es bei der Aufgabe zur Beförderung zur endgültigen Beseitigung durch die Entfernung einer oder mehrerer Schichten der zusammengesetzten Verpackung zur Kontamination kommt, darf die Außenverpackung nicht geöffnet werden.
Vor der Verladung des Versandstücks in die Beförderungseinheit müssen der Verpacker, der Absender und der Verlader sicherstellen, dass das Versandstück ordnungsgemäß verschlossen ist, um den Austritt von Stoffen während der Beförderung zu verhindern.
Der Beförderer muss über einen schriftlichen Austrittsnotfallplan verfügen, der Bestimmungen für die Dekontaminierung der ausgetretenen Stoffe enthält, sowie im Besitz der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung sein. Er muss bei jedem Austritt oder mutmaßlichem Austritt aus einem Versandstück während der Beförderung Gegenmaßnahmen ergreifen. Die Gegenmaßnahmen müssen die vollständige Beseitigung des ausgetretenen Stoffs und die Dekontamination des Austrittsbereichs, der Fahrzeugoberflächen und der äußeren Oberflächen des betroffenen Versandstücks umfassen.
Jedes Fahrzeug, das gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung verwendet wird, muss vor der nachfolgenden Beladung gemäß den anwendbaren staatlichen, regionalen oder lokalen Anforderungen dekontaminiert werden.
Der Beförderer darf mit Ausnahme von UN 3291 keine anderen gefährlichen Güter als Ladung in derselben Beförderungseinheit zusammen mit UN 2814 im Sinne dieser Vereinbarung befördern.
Die Verpackungen dürfen nicht gestapelt werden.
Nach der Verladung der gefährlichen Güter gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung muss der Fahrer in einem einzigen Beförderungsvorgang ohne Zwischenstopps zur Anlage für die endgültige Beseitigung fahren. Zwischenstopps sind jedoch zulässig, sofern das Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt überwacht wird.
5. UNTERWEISUNG
Jeder an der Verpackung und der Beförderung beteiligte Mitarbeiter muss zusätzlich zu der nach Kapitel 1.3 des ADR erforderlichen Unterweisung eine geeignete Unterweisung über die Anforderungen und Bedingungen dieser Vereinbarung erhalten.
Der Fahrer muss eine zusätzliche Unterweisung über die Anforderungen dieser Vereinbarung und die Anweisungen im Notfall erhalten.
6. DOKUMENTATION
Eine aktuelle Fassung dieser Vereinbarung muss in jeder medizinischen oder Behandlungseinrichtung vorgehalten werden, wo das Versandstück zur Beförderung aufgegeben wird.
Eine aktuelle Fassung dieser Vereinbarung ist an Bord jeder für die Beförderung von Versandstücken nach dieser Vereinbarung genutzten Beförderungseinheit mitzuführen.
Der Absender hat im Beförderungsdokument zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M315)“
7. Alle anderen Vorschriften des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe – UN 2814 - sind anwendbar, einschließlich Kapitel 1.10.
8. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.