BundesrechtInternationale VerträgeADR – Beförderung von Gasen der Klasse 2

ADR – Beförderung von Gasen der Klasse 2

In Kraft bis 31. Mai 2023
Up-to-date

Teil 1: Einfuhr

Art. 1

Vom US Department of Transportation zugelassene nachfüllbare Druckgefäße, die gemäß „Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations“ gebaut und geprüft und für die Beförderung in einer Transportkette gemäß 1.1.4.2 zugelassen sind, dürfen vom Ort der vorübergehenden Lagerung am Endpunkt der Transportkette bis zum Endverbraucher befördert werden.

Im Beförderungspapier für die ADR-Beförderung ist zu vermerken:

„Beförderung gemäß Teil 1 der Multilateralen Vereinbarung M318“.

Teil 2: Ausfuhr von Gasen und leeren ungereinigten Druckgefäßen

Art. 1

Vom US Department of Transportation zugelassene nachfüllbare Druckgefäße, die gemäß „Part 178, Specifications for Packagings of Title 49, Transportation, of the Code of Federal Regulations“ gebaut und geprüft sind, dürfen zum Zweck der Ausfuhr in Länder, die nicht Vertragsstaaten/Vertragsparteien des ADR sind, nur befördert werden, wenn die folgenden Vorschriften eingehalten werden:

1. Die Befüllung des Druckgefäßes erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des „Code of Federal Regulations of the United States of America“.

2. Die Druckgefäße müssen gemäß dem Kapitel 5.2 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.

3. Im Beförderungspapier für die ADR-Beförderung ist zu vermerken:

„Beförderung gemäß Teil 2 der Multilateralen Vereinbarung M318“.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juni 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.