(1) Jede Vertragspartei gewährt in dem nach ihren nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften höchstzulässigen Umfang und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei für ihre im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge, deren übliche Ausrüstungsgegenstände, Treibstoffe, Schmierstoffe, technische Verbrauchsgüter, Bodenausrüstungsgegenstände, Ersatzteile (einschließlich Triebwerken), Bordvorräte (insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – Produkte wie Nahrungsmittel, Getränke und alkoholische Getränke, Tabak und in begrenzten Mengen zum Verkauf an Fluggäste oder zum Verbrauch durch diese während des Fluges bestimmte sonstige Güter) sowie andere ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Versorgung ihrer im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmte Gegenstände eine Befreiung von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen, Vermögenssteuern und -abgaben, Zöllen, Verbrauchsteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die von den Vertragsparteien erhoben werden und nicht auf den Kosten für geleistete Dienste beruhen.
(2) Daneben gewährt jede Vertragspartei in dem nach ihren nationalen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften höchstzulässigen Umfang und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Befreiung von den in Absatz 1 genannten Steuern, Zöllen, Gebühren und Abgaben – mit Ausnahme der auf den Kosten für geleistete Dienste beruhenden Gebühren – für
a) Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden und innerhalb angemessener Grenzen zur Verwendung in abgehenden, im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Hoheitsgebiet verbraucht werden,
b) Bodenausrüstungsgegenstände und Ersatzteile (einschließlich Triebwerken), die in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zur Versorgung, Wartung oder Reparatur eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sowie Computeranlagen und -komponenten für die Fluggast- oder Frachtabfertigung oder Sicherheitskontrollen,
c) Treibstoff, Schmierstoffe und technische Verbrauchsgüter, die zur Verwendung in einem im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeug eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eingeführt oder dort geliefert werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges über dem besagten Hoheitsgebiet verbraucht werden sollen, sowie
d) Drucksachen, einschließlich Flugscheinen, Flugscheinumschlägen, Luftfrachtbriefen und sonstigem zugehörigen, kostenlos vom Luftfahrtunternehmen verteiltem Werbematerial.
(3) Die Bordausrüstung sowie die Materialien und Vorräte, die üblicherweise an Bord des Luftfahrzeugs eines Luftfahrtunternehmens einer Vertragspartei behalten werden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebiets ausgeladen werden. In diesem Fall müssen sie eventuell bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Entsorgung im Einklang mit den Zollbestimmungen der Aufsicht dieser Behörden unterstellt werden.
(4) Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auch gewährt, wenn ein Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Luftfahrtunternehmen, dem von der anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Befreiungen gewährt werden, einen Vertrag über die Ausleihe oder Überlassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gegenstände im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei geschlossen hat.
(5) Die in den jeweiligen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Kanada enthaltenen Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Kapital werden von diesem Abkommen nicht berührt.
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