(1) In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten gemäß dem Völkerrecht bekräftigen dieVertragsparteien erneut, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist.
(2) Ohne den allgemeinen Charakter ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere auf Grundlage der Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen 2 , des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 3 , des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 4 , des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen 5 , und des am 1. März 1991 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens 6 , sowie jedes anderen multilateralen Übereinkommens über die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt, das für die Vertragsparteien verbindlich ist.
(3) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme ziviler Luftfahrzeuge und sonstige widerrechtliche Eingriffe in die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie alle sonstigen Bedrohungen der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(4) Die Vertragsparteien handeln entsprechend den Luftsicherheitsvorschriften in der Zivilluftfahrt, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegt und dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit diese Luftsicherheitsvorschriften für die Vertragsparteien gelten. Sie verlangen, dass die Betreiber von in ihren Ländern eingetragenen Luftfahrzeugen sowie Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet entsprechend diesen Luftsicherheitsstandards in der Zivilluftfahrt handeln. Dementsprechend unterrichten die Vertragsparteien einander über alle Unterschiede zwischen ihren Vorschriften und Verfahrensweisen und den Sicherheitsstandards in der Zivilluftfahrt der in diesem Absatz genannten Anhänge, falls diese Unterschiede über diese Standards hinausgehen oder sie ergänzen und für die Betreiber der anderen Vertragspartei relevant sind. Die Vertragsparteien können zur Erörterung etwaiger derartiger Unterschiede jederzeit Konsultationen mit der anderen Vertragspartei verlangen, die ohne unverhältnismäßige Verzögerung durchzuführen sind.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren unter umfassender Berücksichtigung und gegenseitigerAchtung der staatlichen Souveränität, dass von den in Absatz 4 genannten Luftfahrzeugbetreibern die Einhaltung der in Absatz 4 aufgeführten Sicherheitsvorschriften in der Zivilluftfahrt der jeweils anderen Vertragspartei für den Einflug in deren Gebiet, den Aufenthalt darin oder den Ausflug aus demselben verlangt werden kann. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet tatsächlich angemessene Maßnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Durchführung von Sicherheitskontrollen von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, aufgegebenem Gepäck und Handgepäck sowie Fracht, Post und Bordvorräten vor dem Einsteigen und Beladen ergriffen werden.
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf die gegenseitige Anerkennung der Luftsicherheitsstandards der jeweils anderen Vertragspartei hinzuwirken und bei Qualitätssicherungsmaßnahmen auf Grundlage der Gegenseitigkeit eng zusammenzuarbeiten. Daneben vereinbaren die Vertragsparteien –soweit zweckmäßig und auf der Grundlage von jeweils separat von ihnen zu fassenden Beschlüssen –, die Voraussetzungen für die Verwirklichung der einmaligen Sicherheitskontrolle ("one-stop security") für Flüge zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu schaffen, d.h. die Befreiung der Transfer-Fluggäste, des Transfer-Gepäcks und/oder der Transfer-Fracht von einer erneuten Kontrolle. Zu diesem Zweck treffen sie Verwaltungsvereinbarungen, die Konsultationen über bestehende oder geplante Luftsicherheitsmaßnahmen in der Zivilluftfahrt sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch im Bereich der von den Vertragsparteien durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen ermöglichen. Die Vertragsparteien konsultieren einander zu geplanten Sicherheitsmaßnahmen, die für die im Gebiet der anderen Vertragspartei dieser Verwaltungsvereinbarungen niedergelassenen Betreiber von Bedeutung sind.
(7) Jede Vertragspartei kommt – soweit praktisch möglich – jedem Ersuchen der anderen Vertragspartei um Durchführung angemessener besonderer Sicherheitsmaßnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung für einen bestimmten Flug oder eine bestimmte Reihe von Flügen nach.
(8) Die Vertragsparteien vereinbaren eine Zusammenarbeit bei den von ihnen auf dem Gebieteiner Vertragspartei vorgenommenen Sicherheitsinspektionen durch die Einrichtung geeigneter Mechanismen und namentlich Verwaltungsvereinbarungen über den gegenseitigen Austausch von Informationen über die Ergebnisse solcher Sicherheitsinspektionen. Die Vertragsparteien vereinbaren die wohlwollende Prüfung von Ersuchen um Teilnahme als Beobachter an den von der jeweils anderen Vertragspartei unternommenen Sicherheitsinspektionen.
(9) Falls eine widerrechtliche Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeugs oder sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen erfolgen oder zu erfolgen drohen, unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und sonstige geeignete Maßnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder der Bedrohung dienen.
(10) Hat eine Vertragspartei berechtigten Grund zu der Annahme, dass die andere Vertragsparteivon den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, so kann sie über ihre zuständigen Behörden Konsultationen verlangen. Die Konsultationen werden innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens aufgenommen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Aufnahme der Konsultationen keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so stellt dies für die Vertragspartei, die um die Konsultationen ersucht hat, einen Grund dafür dar, Maßnahmen zu treffen, um die Genehmigungen für die Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder mit geeigneten Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies rechtfertigt oder zum Vermeiden einer weiteren Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels kann die Vertragspartei, die der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei von den Bestimmungen dieses Artikels abweicht, jederzeit angemessene vorläufige Maßnahmen treffen.
(11) Unbeschadet der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit bekräftigen die Vertragsparteien, dass sie bei der Erwägung von Sicherheitsmaßnahmen auch mögliche nachteilige wirtschaftliche und betriebliche Auswirkungen auf die Erbringung von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens bewerten und – soweit rechtlich zulässig – derartigen Faktoren Rechnung tragen, wenn sie die in Sicherheitsbelangen notwendigen und angemessenen Maßnahmen festlegen.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.
5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1999.
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