(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt. In diesem Zusammenhang nehmen die Vertragsparteien eine weitergehende Zusammenarbeit auf, unter anderem in Bezug auf den Flugbetrieb, um insbesondere den Austausch von Informationen mit potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit des internationalen Luftverkehrs, die Beteiligung an den Überwachungstätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei oder die Durchführung gemeinsamer Überwachungstätigkeiten auf dem Gebiet der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und die Entwicklung gemeinsamer Projekte und Initiativen – auch mit Drittstaaten – zu ermöglichen. Soweit die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten betroffen sind, wird diese Zusammenarbeit im Rahmen des am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichneten Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt entwickelt.
(2) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragspartei über ihre Luftfahrtbehörden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt erteilt oder als gültig anerkannt wurden und noch Gültigkeit besitzen, werden von der anderen Vertragspartei und ihren Luftfahrtbehörden für die Zwecke des Erbringens der Luftverkehrsdienste als gültig anerkannt, sofern diese Zeugnisse oder Erlaubnisscheine gemäß den nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards und mindestens in Übereinstimmung mit diesen Standards erteilt worden sind.
(3) Falls die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 2 genannten Erlaubnisscheine oder Zeugnisse, die einer Person oder einem Luftfahrtunternehmen oder in Bezug auf ein beim Erbringen der Luftverkehrsdienste eingesetztes Luftfahrzeug von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei erteilt wurden, abweichende Standards erlauben sollten, die unter den nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Mindeststandards liegen und bei der Internationalen ZivilluftfahrtOrganisation registriert wurden, oder falls diese Luftfahrtbehörden höhere oder andere als die nach dem ICAO-Abkommen festgelegten Standards anwenden sollten, so kann die andere Vertragspartei zur Klärung der fraglichen Praxis Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses verlangen. Die Vertragsparteien erkennen die von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei als gültig anerkannten Zeugnisse und Erlaubnisscheine im Sinne einer Regelung der gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen Zeugnisse und Genehmigungen weiterhin an, bis die Konsultationen zu einem Konsens geführt haben. Enthält das am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die Sicherheit der Zivilluftfahrt Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen, so wendet jede Vertragspartei diese Bestimmungen an.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich entsprechend geltendem Recht und im Rahmen des am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichneten Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft über die Sicherheit der Zivilluftfahrt in Bezug auf die in dem Abkommen geregelten Angelegenheiten um die Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen.
(5) Eine Partei oder ihre zuständigen Luftfahrtbehörden können jederzeit Konsultationen mit der anderen Vertragspartei oder deren zuständigen Luftfahrtbehörden über die von jenen Luftfahrtbehörden eingehaltenen und angewandten Sicherheitsstandards und -anforderungen verlangen. Stellen die Vertragspartei oder ihre zuständigen Luftfahrtbehörden, die um die Konsultationenersucht hatten, nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei oder deren zuständige Luftfahrtbehörden in diesen Bereichen nicht tatsächlich Sicherheitsstandards und -anforderungen einhalten und anwenden, die – sofern nichts anderes beschlossen wurde – wenigstens den Mindeststandards nach dem ICAO-Abkommen entsprechen, so werden dieser Vertragspartei oder ihren zuständigen Luftfahrtbehörden diese Feststellungen und die Schritte notifiziert, die zur Erfüllung dieser Mindeststandards als notwendig erachtet werden. Versäumen es die andere Vertragspartei oder ihre zuständigen Luftfahrtbehörden, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen oder gegebenenfalls eines anderen festgelegten Zeitraumes entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, so stellt dies für die Vertragspartei oder ihre zuständigen Luftfahrtbehörden, die um die Konsultationen ersucht hatten, einen hinreichenden Grund dafür dar, die Betriebserlaubnisse oder technischen Zulassungen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens, das der Sicherheitsaufsicht der anderen Vertragspartei oder ihrer zuständigen Luftfahrtbehörden unterliegt, anderweitig auszusetzen oder einzuschränken.
(6) Jede Vertragspartei akzeptiert, dass die von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen Namen betriebenen Luftfahrzeuge im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einer Vorfeldinspektion durch deren Luftfahrtbehörden unterzogen werden können, um die Gültigkeit der einschlägigen Dokumente zum Luftfahrzeug und seiner Besatzung sowie den offensichtlichen Zustand des Luftfahrzeugs und seiner Ausrüstung zu überprüfen, sofern diese Kontrolle keine unverhältnismäßige Verzögerung für den Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht.
(7) Stellen die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nach einer Vorfeldinspektion fest, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeugs nicht den gemäß dem ICAO-Abkommen dann geltenden Mindeststandards entspricht oder die gemäß dem ICAO-Abkommen dann geltenden Sicherheitsstandards und -anforderungen in unzureichender Weise erfüllt und angewandt werden, so unterrichten diese Luftfahrtbehörden die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei, die für die Sicherheitsaufsicht über das das betreffende Luftfahrzeug betreibende Luftfahrtunternehmen zuständig sind, über ihre Feststellungen und die zur Einhaltung der Mindeststandards als notwendig erachteten Schritte. Werden nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen geeignete Maßnahmen zur Behebung dieses Mangels getroffen, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebserlaubnisse oder technischen Zulassungen des betreffenden Luftfahrtunternehmens zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder die Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens anderweitig auszusetzen oder einzuschränken. In gleicher Weise kann verfahren werden, falls der Zugang zur Vorfeldinspektion verweigert wird.
(8) Jede Vertragspartei ist berechtigt, über ihre zuständigen Luftfahrtbehörden unverzüglich Maßnahmen zu treffen und namentlich die Betriebserlaubnisse oder technischen Zulassungen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder die Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei anderweitig auszusetzen oder einzuschränken, wenn ihre zuständigen Luftfahrtbehörden zu dem Schluss kommen, dass dies angesichts einer unmittelbaren Gefährdung der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt notwendig ist. Sofern dies praktisch möglich ist, bemüht sich die Maßnahmen treffende Vertragspartei, die andere Vertragspartei im Voraus zu konsultieren.
(9) Sämtliche Maßnahmen, die von einer Vertragspartei oder ihren zuständigen Luftfahrtbehörden gemäß den Absätzen 5, 7 oder 8 getroffen werden, sind einzustellen, sobald die Grundlage für die betreffenden Maßnahmen nicht mehr besteht.
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