Jede Vertragspartei fordert die Einhaltung
a) ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf den Einflug derim internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in ihr Hoheitsgebiet, deren Aufenthalt darin oder deren Ausflug aus demselben oder in Bezug auf den Betrieb und die Verwendung dieser Luftfahrzeuge durch Luftfahrtunternehmen beim Ein- oder Ausflug und innerhalb des besagten Gebietes und
b) ihrer Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in Bezug auf den Einflug von Fluggästen, Besatzungen oder Fracht, einschließlich Post, in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt darin oder den Ausflug aus demselben (z. B. Vorschriften betreffend Einreise, Abfertigung, Transit, Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne) durch Luftfahrtunternehmen und durch oder für Fluggäste, Besatzungen oder Fracht, einschließlich Post, beim Transit, Ein- oder Ausflug und innerhalb des besagten Gebietes. Bei der Anwendung dieser Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gewährt jede Vertragspartei unter vergleichbaren Umständen Luftfahrtunternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie eigenen oder anderen Luftfahrtunternehmen gewährt, die ähnliche internationale Luftverkehrsdienste erbringen.
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