(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Datum der letzten diplomatischen Note in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Für die Zwecke dieses Notenaustauschs benennen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union. Kanada übermittelt dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union die diplomatische Note oder die diplomatischen Noten an die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union übermittelt Kanada die diplomatischen Noten der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Die diplomatische Note oder diplomatischen Noten der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten enthalten die Bestätigungen der einzelnen Mitgliedstaaten, dass ihre erforderlichen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf das Datum der letzten Note folgt, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss der einschlägigen innerstaatlichen Verfahren für die vorläufige Anwendung dieses Abkommens notifiziert haben.
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