Änderungen dieses Abkommens können von den Vertragsparteien einvernehmlich im Anschluss an Konsultationen gemäß Artikel 17 (Gemeinsamer Ausschuss) beschlossen werden. Die Änderungen treten nach Maßgabe des Artikels 23 (Inkrafttreten und vorläufige Anwendung) in Kraft.
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