(1) Bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens bemühen sich die Vertragsparteien zunächst um deren Beilegung durch förmliche Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss. Diese förmlichen Konsultationen werden so rasch wie möglich und – ungeachtet des Artikels 17 Absatz 4 – innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem bei einer Vertragspartei das unter Verweis auf den vorliegenden Artikel erfolgte schriftliche Ersuchen der anderen Vertragspartei eingegangen ist, soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
(2) Ist die Streitigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens um förmliche Konsultationen beigelegt, so kann die Streitfrage von den Vertragsparteien einvernehmlich einer dritten Person oder Stelle zur Entscheidung vorgelegt werden. Können die Vertragsparteien hierzu kein Einvernehmen erzielen, so wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zur Entscheidung im nachstehend dargelegten Schiedsverfahren vorgelegt.
(3) Jede Streitpartei benennt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags auf Schiedsverfahren einen unabhängigen Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter wird innerhalb von weiteren 45 Tagen einvernehmlich von den beiden durch die Vertragsparteien benannten Schiedsrichtern ernannt. Versäumt es eine Vertragspartei, innerhalb der angegebenen Frist einen Schiedsrichter zu benennen, oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der angegebenen Frist ernannt, kann eine Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, den bzw. die erforderlichen Schiedsrichter zu ernennen. Ist der Präsident ein Staatsangehöriger Kanadas oder eines Mitgliedstaats, so nimmt der dienstälteste Vizepräsident, der aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen ist, die Ernennung vor. Der dritte Schiedsrichter ist in jedem Fall Angehöriger eines Drittstaats, fungiert als Vorsitzender des Schiedsgerichts und legt den Ort des Schiedsverfahrens fest.
(4) Das Schiedsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung und legt einen Verfahrenszeitplan fest.
(5) Auf Ersuchen einer Streitpartei kann das Schiedsgericht die andere Streitpartei auffordern, bis zu seiner endgültigen Entscheidung vorübergehende Abhilfemaßnahmen zu treffen.
(6) Das Schiedsgericht bemüht sich, innerhalb von 180 Tagen nach Eingang des Antrags auf Schiedsverfahren einen schriftlichen Beschluss vorzulegen. Das Schiedsgericht fasst Mehrheitsbeschlüsse.
(7) Wenn das Schiedsgericht feststellt, dass ein Verstoß gegen dieses Abkommen vorliegt, und die verantwortliche Vertragspartei keine Abhilfe schafft oder nicht innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Schiedsspruches mit der anderen Vertragspartei zu einer beiderseitig zufrieden stellenden Lösung zur Beilegung der Streitigkeit gelangt, kann die andere Vertragspartei vergleichbare Vorteile, die sich aus diesem Abkommen ergeben, so lange zurückhalten, bis die Streitigkeit beigelegt ist.
(8) Die Kosten des Schiedsgerichts werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
(9) Für die Zwecke dieses Artikels handeln die Europäische Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten gemeinsam.
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