Die Vertragsparteien können folgende Fragen zur Erörterung im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 17 einbringen:
a) Luftverkehr und internationale Organisationen,
b) mögliche Entwicklungen in den Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Drittstaaten und
c) Entwicklungstendenzen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen;
dies schließt die Möglichkeit ein, Vorschläge zur Ausarbeitung abgestimmter Standpunkte auf den betreffenden Gebieten vorzulegen.
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