(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte:
a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen,
b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen,
c) in dem durch dieses Abkommen zugelassenen Umfang das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zum gemeinsamen oder getrennten Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, zu landen, sowie
d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte.
(2) Daneben gewährt jede Vertragspartei der jeweils anderen Vertragspartei für andere als die in Artikel 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) dieses Abkommens genannten Luftfahrtunternehmen jener Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels aufgeführten Rechte.
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