Art. 19 Arbeit und Beschäftigung — Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten
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(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass den Auswirkungen dieses Abkommens auf die Arbeitskräfte, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen Rechnung getragen wird.
(2) Jede Vertragspartei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 17 verlangen, um die in Absatz 1 genannten Aspekte zu erörtern.
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