BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen Kanada, EG und MitgliedstaatenArt. 19

Art. 19Arbeit und Beschäftigung

In Kraft seit 16. Mai 2019
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, dass den Auswirkungen dieses Abkommens auf die Arbeitskräfte, die Beschäftigung und die Arbeitsbedingungen Rechnung getragen wird.

(2) Jede Vertragspartei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 17 verlangen, um die in Absatz 1 genannten Aspekte zu erörtern.

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