(1) Die Vertragsparteien setzen einen Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien (nachstehend „Gemeinsamer Ausschuss“ genannt) ein.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss ermittelt die Luftfahrtbehörden und andere Behörden, die für die unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten zuständig sind, und erleichtert Kontakte zwischen diesen Behörden.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
(4) Eine Vertragspartei kann auch eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen, um Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu erörtern und eine Lösung für die von der anderen Vertragspartei vorgebrachten Probleme anzustreben. Eine solche Sitzung des Ausschusses muss so bald wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Ersuchens, soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
(5) Der Gemeinsame Ausschuss fasst Beschlüsse zu den in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fragen.
(6) Der Gemeinsame Ausschuss fördert die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und kann sich mit jeder Angelegenheit befassen, die die Durchführung oder Umsetzung dieses Abkommens betrifft, und zwar unter anderem mit Fragen wie den folgenden:
a) Überprüfung der Marktbedingungen für die Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens,
b) Austausch der für dieses Abkommen relevanten Informationen, beispielsweise auch über Änderungen der innerstaatlichen Rechtslage oder Politik,
c) Überlegungen zu potenziellen Bereichen für eine Weiterentwicklung dieses Abkommens, einschließlich Empfehlungen zu dessen Änderung,
d) Empfehlungen in Bezug auf Bedingungen, Verfahren und Änderungen, die notwendig sind, damit neue Mitgliedstaaten Vertragsparteien dieses Abkommens werden können, und
e) Erörterung von Fragen in Bezug auf Investitionen, Eigentumsverhältnisse und Kontrolle sowie Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen für die schrittweise Einräumung von Verkehrsrechten gemäß Anhang 2.
(7) Der Gemeinsame Ausschuss trägt für die Entwicklung der Zusammenarbeit und die Förderung des Austauschs über neue Rechtsetzungs- oder Regelungsinitiativen auf Sachverständigenebene Sorge.
(8) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung.
(9) Alle Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden einvernehmlich gefasst.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise