(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass es ihr gemeinsames Ziel ist, ein Umfeld mit billigen und gleichen Wettbewerbsbedingungen für das Erbringen von Luftverkehrsdiensten zu schaffen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein lauterer Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen am ehesten möglich ist, wenn die Luftfahrtunternehmen auf einer vollständig marktwirtschaftlichen Grundlage betrieben und nicht staatlich subventioniert werden. Sie erkennen an, dass Fragen wie unter anderem die Bedingungen für die Privatisierung von Luftfahrtunternehmen, die Abschaffung wettbewerbsverzerrender Subventionen, der faire und diskriminierungsfreie Zugang zu Flughafeneinrichtungen und -diensten sowie zu computergestützten Buchungssystemen zentrale Faktoren für die Verwirklichung eines Umfelds mit billigen und gleichen Wettbewerbsbedingungen sind.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Umstände vorliegen, die das Umfeld billiger und gleicher Wettbewerbsbedingungen und das Erbringen von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens durch ihre Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen, so kann sie der anderen Vertragspartei Bemerkungen übermitteln. Sie kann ferner eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses verlangen. Die Vertragsparteien akzeptieren, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung der in diesem Abkommen in Bezug auf das Wettbewerbsumfeld festgelegten Ziele durch Subventionen oder andere Eingriffe ein legitimes Thema für Erörterungen im Gemeinsamen Ausschuss ist.
(3) Nach diesem Artikel können unter anderem Fragen angesprochen werden wie etwa Kapitalzuführungen, Quersubventionen, Zuschüsse, Bürgschaften, Eigentumsrechte, Steuererleichterungen oder -befreiungen sowie Konkursschutz oder -versicherung seitens staatlicher Stellen. Eine Vertragspartei kann sich unter Beachtung des Absatzes 4 nach Unterrichtung der anderen Vertragspartei an die zuständigen staatlichen Stellen – auch auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene – im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wenden, um Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Artikels sind, zu erörtern.
(4) Die Vertragsparteien würdigen die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden, wie sie in dem am 17. Juni 1999 in Bonn unterzeichneten Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts ihren offiziellen Niederschlag gefunden hat.
(5) Ist eine Vertragspartei nach den Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss der Auffassung,dass die in Absatz 2 genannten Umstände fortbestehen und voraussichtlich zu erheblichen Benachteiligungen oder Beeinträchtigungen ihres Luftfahrtunternehmens/ihrer Luftfahrtunternehmen führt, so kann sie Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen können von jeder Vertragspartei entweder nach Festlegung der entsprechenden Verfahren und Kriterien durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses oder ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien oder nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens getroffen werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Die gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen müssen zweckmäßig und verhältnismäßig sein und sich in Bezug auf den Umfang und die Dauer auf das unbedingt notwendige Maß beschränken. Sie sind ausschließlich an die durch die in Absatz 2 genannten Umstände begünstigte Stelle gerichtet und präjudizieren nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen gemäß Artikel 21 (Streitbeilegung) zu treffen.
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