(1) Jede Vertragspartei räumt den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Erbringen von Luftverkehrsdiensten im Rahmen dieses Abkommens ein.
Kapazität
(2) Jede Vertragspartei gestattet jedem Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, die Frequenz und Kapazität der von ihm gemäß diesem Abkommen angebotenen Luftverkehrsdienste auf Grund seiner marktbezogenen kommerziellen Überlegungen festzulegen. Die Vertragsparteien begrenzen weder einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge, noch verlangen sie die Vorlage von Flugplänen, Charterflugprogrammen oder Betriebsplänen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, es sei denn, dies ist aus technischen, betrieblichen oder ökologischen Gründen (örtliche Luftqualität und Lärmbelastung) erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Einklang mit Artikel 15 des ICAO-Abkommens zugrunde zu legen sind.
Codesharing
(3) a) Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann unter Einhaltung der regelungsbezogenen Anforderungen, die von der anderen Vertragspartei auf Maßnahmen dieser Art üblicherweise angewandt werden, Kooperationsvereinbarungen für die nachfolgend aufgeführten Zwecke eingehen:
i) Durchführung der Luftverkehrsdienste auf den angegebenen Strecken mittels Beförderung unter eigener Flugnummer (Codesharing) mit Flügen jedes Luftfahrtunternehmens Kanadas oder eines Mitgliedstaats und/oder eines Drittstaats und/ der Beförderungsleistungen eines Land- oder Seeverkehrsunternehmens eines beliebigen Staates;
ii) Beförderungen unter der Flugnummer eines beliebigen anderen Luftfahrtunternehmens, das von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei die Genehmigung erhalten hat, Verkehrsdienste mit Flügen, die von einem beliebigen Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei durchgeführt werden, unter seiner eigenen Flugnummer anzubieten.
b) Eine Vertragspartei kann von allen an Codesharing-Vereinbarungen beteiligten Luftfahrtunternehmen verlangen, dass sie über die entsprechende Genehmigung für die betreffende Flugroute verfügen.
c) Eine Vertragspartei verweigert die Genehmigung für Codesharing-Dienste nach Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i nicht mit der Begründung, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das betreffende Luftfahrzeug betreibt, kein Recht zur Durchführung von Beförderungen unter der Flugnummer anderer Luftfahrtunternehmen hat.
d) Die Vertragsparteien verpflichten alle an solchen Codesharing-Vereinbarungen beteiligten Luftfahrtunternehmen, sicherzustellen, dass die Fluggäste über die Identität des Betreibers und die Art der Beförderung auf jedem Reiseabschnitt unterrichtet sind.
Bodenabfertigung
(4) Jede Vertragspartei gestattet den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei beim Luftverkehrsbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet
a) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Durchführung ihrer eigenen Bodenabfertigung sowie nach Wahl die Inanspruchnahme von Bodenabfertigungsdiensten, die vollständig oder teilweise von einem Dienstleister erbracht werden, der von ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung zum Erbringen dieser Dienste erhalten hat, und
b) das Erbringen von Bodenabfertigungsdiensten für andere, auf dem gleichen Flughafen tätige Luftfahrtunternehmen, sofern die entsprechende Genehmigung vorliegt und die einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
(5) Die Ausübung der in Absatz 4 Buchstaben a und b genannten Rechte unterliegt lediglich materiellen oder betrieblichen Einschränkungen, die sich vorwiegend aus Erwägungen der Luft- und Flugsicherheit auf dem Flughafen ergeben. Etwaige Einschränkungen gelten einheitlich und unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sein dürfen als die günstigsten Bedingungen für ein anderes Luftfahrtunternehmen eines beliebigen Staates, das zum Zeitpunkt der Auferlegung der Einschränkungen vergleichbare internationale Luftverkehrsdienste erbringt.
Vertreter von Luftfahrtunternehmen
(6) Jede Vertragspartei gestattet
a) den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die für das Erbringen ihrer Luftverkehrsdienste erforderlichen Vertreter und Mitarbeiter in den Bereichen Management, Vertrieb, Technik, Betrieb und sonstige Spezialaufgaben in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort auf Dauer einzusetzen,
b) die Deckung dieses Personalbedarfs – nach Wahl der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei – mit eigenen Mitarbeitern oder durch Inanspruchnahme der Dienste einer anderen Organisation oder Gesellschaft oder eines in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Luftfahrtunternehmens, das über die Genehmigung verfügt, anderen Luftfahrtunternehmen diese Dienste zu erbringen, und
c) den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet Niederlassungen zur Verkaufsförderung und zum Vertrieb von Luftverkehrsdienstleitungen und für damit verbundene Tätigkeiten zu errichten.
(7) Jede Vertragspartei unterstellt die Vertreter und Mitarbeiter der Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. Entsprechend diesen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
a) gewährt jede Vertragspartei möglichst unverzüglich die nötigen Arbeitserlaubnisse, Besuchervisa oder ähnliche Dokumente für die in Absatz 6 genannten Vertreter und Mitarbeiter und
b) erleichtert und beschleunigt jede Vertragspartei die Genehmigung von Anträgen auf Arbeitserlaubnis für Mitarbeiter, die bestimmte zeitweilige Aufgaben wahrnehmen, deren Dauer neunzig (90) Tage nicht übersteigt.
Verkäufe, Ausgaben vor Ort und Zahlungsverkehr
(8) Jede Vertragspartei gestattet den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei
a) den Vertrieb von Luftverkehrsdiensten, entweder direkt oder nach Wahl der Luftfahrtunternehmen über Agenturen, und zwar mit Bezahlung in Landeswährung oder nach Wahl der Luftfahrtunternehmen in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten, wobei jede beliebige Person diese Verkehrsdienste mit den von den betreffenden Luftfahrtunternehmen akzeptierten Währungen erwerben kann,
b) die Bezahlung der vor Ort anfallenden Ausgaben, etwa für Treibstoff, in ihrem Hoheitsgebiet in Landeswährung oder nach dem Ermessen der Luftfahrtunternehmen in frei konvertierbaren Währungen und
c) die Umrechnung der im normalen Geschäftsbetrieb eingenommenen Mittel und deren Überweisung ins Ausland. Die Umrechnung und Überweisung werden ohne Einschränkung oder Verzögerung zu den zum Zeitpunkt des Überweisungsauftrags am Devisenmarkt für laufende Zahlungen geltenden Kursen ermöglicht und unterliegen, abgesehen von den für derartige Transaktionen üblicherweise erhobenen Bankgebühren, keinerlei Gebühren.
Multimodale Verkehrsdienste
(9) Jede Vertragspartei gestattet Luftfahrtunternehmen, die
a) kombinierte Fluggast-/Frachtdienste erbringen, die Nutzung von Land- oder Seeverkehrsdiensten in Verbindung mit den Luftverkehrsdiensten. Diese Verkehrsdienste können von den Luftfahrtunternehmen entweder selbst oder im Rahmen von Vereinbarungen mit Land- oder Seeverkehrsunternehmen erbracht werden,
b) Frachtdienste betreiben, in Verbindung mit den Luftverkehrsdiensten ohne Einschränkung die Nutzung von Land- oder Seeverkehrsdiensten zur Beförderung von Fracht nach oder von beliebigen Punkten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder in Drittländern; dies beinhaltet auch die Beförderung nach und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen sowie gegebenenfalls die Beförderung von Fracht unter Zollverschluss gemäß den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften; diese Fracht, gleichviel ob auf dem Land-, See- oder Luftweg befördert, erhält Zugang zur Abfertigung durch die Zollbehörden und zu Zolleinrichtungen am Flughafen; die Luftfahrtunternehmen können wählen, ob sie ihren Land- oder Seefrachtverkehr nach Maßgabe der dafür geltenden nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften selbst durchführen oder ob sie ihn im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Land- oder Seeverkehrsträgern durchführen lassen, beispielsweise auch im Zuge der Beförderung auf dem Land- oder Seeweg durch Luftfahrtunternehmen eines beliebigen anderen Landes, und die
c) verkehrsträgerübergreifende Dienste erbringen, zu einem einzigen durchgehenden Preis dieBeförderung in der Luft und auf dem Land- oder Seeweg gemeinsam anzubieten, sofern dieFluggäste und Versender über die Umstände einer solchen Beförderung nicht irregeführtwerden.
Preisgestaltung
(10) Die Vertragsparteien gestatten den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf derGrundlage freien und lauteren Wettbewerbs. Keine Vertragspartei ergreift einseitige Maßnahmen gegen die Einführung oder Beibehaltung eines Preises für die internationale Beförderung in ihr Hoheitsgebiet oder aus ihrem Hoheitsgebiet.
(11) Die Vertragsparteien verlangen nicht die Meldung der Preise an die Luftfahrtbehörden.
(12) Die Vertragsparteien gestatten den Luftfahrtbehörden, untereinander neben anderen Fragenbeispielsweise zu erörtern, welche Preise ungerechtfertigt, unangemessen oder diskriminierend sind.
Computergesteuerte Buchungssysteme
(13) Die Vertragsparteien wenden auf den Betrieb computergesteuerter Buchungssysteme in ihrenHoheitsgebieten ihre jeweiligen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften fair und nichtdiskriminierend an.
Franchise- und Branding-Vereinbarungen
(14) Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien haben das Recht, Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens nach Maßgabe von Franchise- oder Markenvereinbarungen ("Branding") mit Gesellschaften, einschließlich Luftfahrtunternehmen, zu erbringen, sofern die Luftfahrtunternehmen, welche die Luftverkehrsdienste erbringen, über die entsprechende Genehmigung für die betreffende Flugroute verfügen, die Anforderungen der nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und die Luftfahrtbehörden die Genehmigung erteilt haben.
Wet-Leasing
(15) Die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien haben das Recht, Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens mit Genehmigung der Luftfahrtbehörden unter Verwendung von Luftfahrzeugen und Flugbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmen, auch aus anderen Staaten, zu erbringen, sofern das Luftfahrtunternehmen, das die Luftverkehrsdienste erbringt, und der Luftfahrzeugbetreiber über die entsprechenden Genehmigungen verfügen. Für die Zwecke dieses Absatzes müssen die Luftfahrtunternehmen, welche die betreffenden Luftfahrzeuge betreiben, nicht über Genehmigungen für die entsprechenden Flugrouten verfügen.
Charterflüge und Bedarfsflugverkehr
(16) Die Bestimmungen von Artikel 4 (Investitionen), Artikel 5 (Anwendung von Rechtsvorschriften), Artikel 6 (Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt), Artikel 7 (Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt), Artikel 8 (Zölle, Steuern und Gebühren), Artikel 9 (Statistiken), Artikel 10 (Verbraucherinteressen), Artikel 11 (Verfügbarkeit von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten), Artikel 12 (Gebühren für die Nutzung von Flughäfen und Luftverkehrseinrichtungen und -diensten), Artikel 13 (Gewerblicher Rahmen), Artikel 14 (Wettbewerbsumfeld), Artikel 15 (Flugverkehrsmanagement), Artikel 17 (Gemeinsamer Ausschuss) und Artikel 18 (Umweltschutz) dieses Abkommens gelten auch für Charterflüge und den Bedarfsflugverkehr einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
(17) Wenn die Vertragsparteien den Anträgen von Luftfahrtunternehmen auf Genehmigung von Charterflügen und sonstigem Bedarfsflugverkehr stattgeben, tragen sie dafür Sorge, dass die verfahrensbedingten Verzögerungen sich auf ein Mindestmaß beschränken.
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