(1) Die Überschriften in diesem Abkommen dienen nur zur Bezugnahme.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet – soweit nichts anderes bestimmt ist – der Ausdruck
a) „Luftfahrtbehörden“ die Behörden oder Personen, die von den Vertragsparteien zur Wahrnehmung der in diesem Abkommen aufgeführten Aufgaben ermächtigt werden;
b) „Luftverkehrsdienste“ die Linienluftverkehrsdienste auf den in diesem Abkommen genannten Strecken zur getrennten oder gemeinsamen Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post;
c) „Abkommen“ das vorliegende Abkommen und seine Anhänge sowie alle diesbezüglichen Änderungen;
d) „Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen, das über eine Bezeichnung und Genehmigung nach Artikel 3 verfügt;
e) „Vertragspartei“ entweder Kanada oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, gemeinsam oder einzeln;
f) „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich der gemäß Artikel 90 des ICAO Abkommens angenommenen Anhänge sowie Änderungen dieser Anhänge oder des ICAO Abkommens gemäß dessen Artikeln 90 und 94, sofern diese Anhänge und Änderungen von Kanada und den Mitgliedstaaten angenommen wurden; und
g) „Hoheitsgebiet“ im Falle Kanadas dessen Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer nach Maßgabe des kanadischen Rechts, einschließlich des Luftraums über diesen Gebieten; im Falle der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter den in diesem Vertrag sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen Anwendung findet, einschließlich des Luftraums über diesen Gebieten; die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten galten, gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar.
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