Anl. 3 BILATERALE ABKOMMEN ZWISCHEN KANADA UND DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT — Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten
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ABSCHNITT 1
Gemäß Artikel 26 dieses Abkommens werden folgende bilaterale Abkommen zwischen Kanada und Mitgliedstaaten durch dieses Abkommen ausgesetzt beziehungsweise geht dieses Abkommen ihnen vor:
a) Republik Österreich: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung von Kanada und der Österreichischen Bundesregierung 7 , unterzeichnet am 22. Juni 1993;
b) Königreich Belgien: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Belgiens, unterzeichnet am 13. Mai 1986;
c) Tschechische Republik: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Tschechischen Republik, unterzeichnet am 13. Mai 1996; Notenwechsel zur Änderung des Abkommens, unterzeichnet am 28. April 2004 und am 28. Juni 2004;
d) Königreich Dänemark: Abkommen zwischen Kanada und Dänemark über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 13. Dezember 1949; Notenwechsel zwischen Kanada und Dänemark betreffend das zwischen den beiden Ländern am 13. Dezember 1949 in Ottawa unterzeichnete Luftverkehrsabkommen, unterzeichnet am 13. Dezember 1949; Notenwechsel zwischen Kanada und Dänemark zur Änderung des Abkommens von 1949 über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 16. Mai 1958.
e) Republik Finnland: Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Finnlands über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 28. Mai 1990. Abkommen in Form eines Notenwechsels zur Änderung des Abkommens zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Finnlands über Luftverkehrsdienste zwischen ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und darüber hinaus, geschlossen in Helsinki am 28. Mai 1990 und unterzeichnet am 1. September 1999;
f) Französische Republik: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Französischen Republik, unterzeichnet am 15. Juni 1976, Notenwechsel zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Französischen Republik zur Änderung des am 15. Juni 1976 in Paris unterzeichneten Luftverkehrsabkommens, unterzeichnet am 21. Dezember 1982;
g) Bundesrepublik Deutschland: Abkommen zwischen Kanada und der Bundesrepublik Deutschland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 26. März 1973; Notenwechsel zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Änderung des am 26. März 1973 in Ottawa unterzeichneten Abkommens über den Luftverkehr, unterzeichnet am 16. Dezember 1982 und am 20. Januar 1983;
h) Hellenische Republik: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Hellenischen Republik, unterzeichnet am 20. August 1984; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Hellenischen Republik zur Änderung des am 20. August 1984 in Toronto geschlossenen Luftverkehrsabkommens, unterzeichnet am 23. Juni 1995 und am 19. Juli 1995;
i) Republik Ungarn: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Republik Ungarn, unterzeichnet am 7. Dezember 1998;
j) Irland: Abkommen zwischen Kanada und Irland über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 8. August 1947; Notenwechsel (19. April und 31. Mai 1948) zwischen Kanada und Irland zur Änderung des Abkommens über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 31. Mai 1948; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen Kanada und Irland zur Änderung des Anhangs des Luftverkehrsabkommens vom 8. August 1947, unterzeichnet am 9. Juli 1951. Notenwechsel zwischen Kanada und Irland zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den beiden Ländern vom 8. August 1947, unterzeichnet am 23. Dezember 1957;
k) Italienische Republik: Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und Italien, unterzeichnet am 2. Februar 1960; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Italienischen Republik zur Änderung des Luftverkehrsabkommens gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 28. April 1972, unterzeichnet am 28. August 1972;
l) Königreich der Niederlande: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung des Königreichs der Niederlande, unterzeichnet am 2. Juni 1989; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung des Königreichs der Niederlande über den Bedarfsflugverkehr (Charterflüge), unterzeichnet am 2. Juni 1989;
m) Republik Polen: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Volksrepublik Polen, unterzeichnet am 14. Mai 1976; Abkommen in Form eines Notenwechsels zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Artikel IX, XI, XIII und XV des am 14. Mai 1976 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens, unterzeichnet am selben Tag;
n) Portugiesische Republik: Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Portugals über Luftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten Kanadas und Portugals, unterzeichnet am 25. April 1947. Notenwechsel zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Portugals zur Änderung der Paragrafen 3 und 4 des Anhangs zu dem am 25. April 1947 in Lissabon unterzeichneten Abkommen über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 24. und 30. April 1957. Notenwechsel zwischen Kanada und Portugal zur Änderung des Paragrafen 7 des Anhangs zum Abkommen über Luftverkehrsdienste zwischen den beiden Ländern, unterzeichnet am 5. und 31. März 1958;
o) Rumänien: Abkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über den zivilen Luftverkehr, unterzeichnet am 27. Oktober 1983;
p) Königreich Spanien: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung Spaniens, unterzeichnet am 15. September 1988;
q) Königreich Schweden: Abkommen zwischen Kanada und Schweden über Luftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten Kanadas und Schwedens, unterzeichnet am 27. Juni 1947; Notenwechsel zwischen Kanada und Schweden zur Ergänzung des Abkommens über Luftverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten Kanadas und Schwedens, unterzeichnet am 27. und 28. Juni 1947. Notenwechsel zwischen Kanada und Schweden zur Änderung des Abkommens von 1947 über Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 16. Mai 1958; sowie
r) Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, unterzeichnet am 22. Juni 1988.
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7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 598/1993.
ABSCHNITT 2
Für die Zwecke von Anhang 2 Abschnitt 2 stehen folgende Rechte in Übereinstimmung mit Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iii zur Verfügung:
Teil 1 für die Luftfahrtunternehmen Kanadas
In Verbindung mit dem Betrieb kombinierter Fluggast-/Frachtdienste zwischen Kanada und einzelnen Mitgliedstaaten und beim Betrieb von Nurfrachtdiensten verfügen die Luftfahrtunternehmen Kanadas über folgende Rechte:
Mitgliedstaat | Verkehrsrechte | ||||
Bulgarien | Rechte der fünften Freiheit gelten an zwei zu benennenden Punkten, die als Zwischenlandepunkte auf dem Weg nach und/oder Punkte über Sofia hinaus angeflogen werden können. | ||||
Tschechische Republik | Rechte der fünften Freiheit gelten an bis zu vier von Kanada auszuwählenden Punkten, die als Zwischenlandepunkte auf dem Weg nach Prag oder Punkte über Prag hinaus angeflogen werden können, sowie an einem zusätzlichen Punkt in der Tschechischen Republik. | ||||
Dänemark | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Kopenhagen und a) Amsterdam und Helsinki oder b) Amsterdam und Moskau. Amsterdam kann als Zwischenlandepunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden. Helsinki und Moskau sind als Punkte darüber hinaus anzufliegen. | ||||
Deutschland | Rechte der fünften Freiheit können zwischen Zwischenlandepunkten in Europa und Punkten in der Bundesrepublik Deutschland sowie zwischen Punkten in der Bundesrepublik Deutschland und Punkten darüber hinaus ausgeübt werden. | ||||
Griechenland | Rechte der fünften Freiheit gelten an Zwischenlandepunkten auf dem Weg nach Athen und/oder Punkten darüber hinaus und an zwei zusätzlichen Punkten in Griechenland, ausgenommen Punkte in der Türkei und in Israel. Die Gesamtzahl der Zwischenlandepunkte und der Punkte darüber hinaus, die gleichzeitig mit Rechten der fünften Freiheit angeflogen werden können, darf nicht mehr als fünf betragen, wobei vier Punkte davon Zwischenlandepunkte sein können. | ||||
Irland | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Punkten in Irland und Zwischenlandepunkten sowie zwischen Punkten in Irland und Punkten darüber hinaus. Bei Nurfrachtdiensten besteht das Recht, internationale Beförderungen zwischen Punkten in Irland und Punkten in Drittstaaten ohne die Auflage der Bedienung eines Punktes in Kanada durchzuführen. | ||||
Italien | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen zwei Zwischenlandepunkten in Europa und Rom und/oder Mailand. Zwischenlandepunkte mit Rechten der fünften Freiheit können auch als Punkte darüber hinaus bedient werden. | ||||
Polen | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Warschau und zwei Zwischenlandepunkten in Europa, die von Kanada aus folgender Liste auszuwählen sind: Brüssel, Kopenhagen, Prag, Shannon, Stockholm, Wien, Zürich. | ||||
Portugal | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Punkten in Portugal und Zwischenlandepunkten sowie zwischen Punkten in Portugal und Punkten über Portugal hinaus. | ||||
Spanien | Für Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus gelten Rechte der fünften Freiheit: a) zwischen Madrid und drei zusätzlichen Punkten in Spanien und Punkten in Europa (außer München, Dänemark, Schweden, Norwegen, Italien und den Republiken der ehemaligen UDSSR) sowie b) zwischen Madrid und einem anderen Punkt in Spanien und Punkten in Afrika und im Nahen Osten, wie von der ICAO in Dokument 9060-AT/723 festgelegt. Gleichzeitig dürfen an höchstens vier Punkten Rechte der fünften Freiheit wahrgenommen werden. | ||||
Schweden | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Stockholm und: a) Amsterdam und Helsinki oder b) Amsterdam und Moskau. Amsterdam kann als Zwischenlandepunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden. Helsinki und Moskau sind als Punkte darüber hinaus anzufliegen. | ||||
Vereinigtes Königreich | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Punkten im Vereinigten Königreich und Zwischenlandepunkten sowie zwischen Punkten im Vereinigten Königreich und Punkten darüber hinaus. Bei Nurfrachtdiensten besteht das Recht, internationale Beförderungen zwischen Punkten im Vereinigten Königreich und Punkten in Drittstaaten ohne die Auflage der Bedienung eines Punktes in Kanada durchzuführen. | ||||
Teil 2 für die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft
In Verbindung mit dem Betrieb kombinierter Fluggast-/Frachtdienste zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Kanada und beim Betrieb von Nurfrachtdiensten verfügen die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft über folgende Rechte:
Mitgliedstaat | Verkehrsrechte | |||||
Belgien | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Montreal und zwei Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika östlich von und einschließlich Chicago sowie nördlich von und einschließlich Washington D.C. | |||||
Bulgarien | Rechte der fünften Freiheit können an einem Punkt darüber hinaus in den Vereinigten Staaten von Amerika östlich von und ausgenommen Chicago sowie nördlich von und einschließlich Washington D.C. wahrgenommen werden. Bei gemeinsamer Terminalnutzung für Montreal und Ottawa stehen keine Rechte der fünften Freiheit zur Verfügung. An Zwischenlandepunkten stehen keine Rechte der fünften Freiheit zur Verfügung. | |||||
Tschechische Republik | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Montreal und zwei Punkten in den Vereinigten Staaten von Amerika nördlich von und einschließlich Washington D.C. sowie östlich von und einschließlich Chicago. | |||||
Dänemark | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Montreal und Chicago sowie zwischen Montreal und Seattle. Chicago kann als Zwischenlandepunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden. Seattle darf nur als Punkt darüber hinaus angeflogen werden. | |||||
Deutschland | Rechte der fünften Freiheit gelten nur zwischen Montreal und einem Punkt darüber hinaus in Florida. Als Alternative stehen Punkte mit Rechten der fünften Freiheit zwischen Montreal und zwei Punkten darüber hinaus im Kontinentalgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung, ausgenommen Punkte in den Bundesstaaten Kalifornien, Colorado, Florida, Georgia, Oregon, Texas und Washington. | |||||
Griechenland | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Montreal und Boston oder zwischen Montreal und Chicago oder zwischen Punkten nach Toronto und einem von der Hellenischen Republik zu benennenden Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika, ausgenommen Punkte in Kalifornien, Texas und Florida. | |||||
Irland | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Punkten in Kanada und Zwischenlandepunkten sowie zwischen Punkten in Kanada und Punkten darüber hinaus. Bei Nurfrachtdiensten besteht das Recht, internationale Beförderungen zwischen Punkten in Kanada und Punkten in Drittstaaten ohne die Auflage der Bedienung eines Punktes in Irland durchzuführen. | |||||
Italien | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen zwei Zwischenlandepunkten im Nordosten der Vereinigten Staaten von Amerika (nördlich von und einschließlich Washington, östlich von und einschließlich Chicago) und Montreal und/oder Toronto. Zwischenlandepunkte mit Rechten der fünften Freiheit können auch als Punkte darüber hinaus bedient werden. | |||||
Polen | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Montreal und New York als Zwischenlandepunkt oder Punkt darüber hinaus. | |||||
Portugal | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Punkten in Kanada und Zwischenlandepunkten sowie zwischen Punkten in Kanada und Punkten darüber hinaus. | |||||
Spanien | Für Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus gelten Rechte der fünften Freiheit: a) zwischen Montreal und drei zusätzlichen Punkten in Kanada und Chicago, Boston, Philadelphia, Baltimore, Atlanta, Dallas/Ft. Worth und Houston sowie b) zwischen Montreal und Mexico City. Gleichzeitig dürfen höchstens vier Punkte mit Rechten der fünften Freiheit bedient werden. | |||||
Schweden | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Montreal und Chicago sowie zwischen Montreal und Seattle. Chicago kann als Zwischenlandepunkt oder als Punkt darüber hinaus angeflogen werden. Seattle darf nur als Punkt darüber hinaus angeflogen werden. | |||||
Vereinigtes Königreich | Rechte der fünften Freiheit gelten zwischen Punkten in Kanada und Zwischenlandepunkten sowie zwischen Punkten in Kanada und Punkten darüber hinaus. Bei Nurfrachtdiensten besteht das Recht, internationale Beförderungen zwischen Punkten in Kanada und Punkten in Drittstaaten ohne die Auflage der Bedienung eines Punktes im Vereinigten Königreich durchzuführen. | |||||
ABSCHNITT 3
Unbeschadet Abschnitt 1 dieses Anhangs gelten für Gebiete, die nicht unter die Begriffsbestimmung „Hoheitsgebiet“ nach Artikel 1 dieses Abkommens fallen, weiterhin die Abkommen laut den Buchstaben d) (Königreich Dänemark), f) (Französische Republik), l) (Königreich der Niederlande) und r) (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) entsprechend ihren jeweiligen Bedingungen.
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