ABSCHNITT 1
Eigentumsrechte an und Kontrolle von Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien
1. Ungeachtet des Artikels 4 (Investitionen) ist das Eigentum an Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei den Staatsangehörigen aller anderen Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in dem Umfang gestattet, den die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften Kanadas für Auslandsinvestitionen in Luftfahrtunternehmen zulassen.
2. Ungeachtet des Artikels 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 4 (Investitionen) des Abkommens gilt in Bezug auf das Eigentum an und die Kontrolle von Luftfahrtunternehmen folgende Bestimmung anstelle von Artikel 3 (Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf) Absatz 2 Buchstabe c, bis die in Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben c und d dieses Anhangs genannten Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen:
„im Falle kanadischer Luftfahrtunternehmen die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen von Kanada liegen und das Luftfahrtunternehmen als kanadisches Luftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Kanada hat, im Falle von Luftfahrtunternehmen eines Mitgliedstaats die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, Islands, Liechtensteins, Norwegens oder der Schweiz liegen und das Luftfahrtunternehmen als Gemeinschaftsluftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat“.
ABSCHNITT 2
Schrittweise Verfügbarkeit von Verkehrsrechten
1. Bei der Ausübung der unter Nummer 2 aufgeführten Verkehrsrechte können die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien die nach Anhang 1 Nummer 2 zulässigen Betriebsflexibilitäten in Anspruch nehmen.
2. Ungeachtet der in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Verkehrsrechte
a) gelten, wenn die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien es Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei gestatten, bis zu insgesamt 25 Prozent der Stimmrechte ihrer Luftfahrtunternehmen zu besitzen und zu kontrollieren, folgende Rechte:
i) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten und Nurfrachtdiensten für kanadische Luftfahrtunternehmen das Recht, internationale Beförderungen zwischen allen Punkten in Kanada und allen Punkten in Mitgliedstaaten durchzuführen, und für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht, Luftverkehrsdienste zwischen allen Punkten in Mitgliedstaaten und allen Punkten in Kanada durchzuführen. Außerdem haben Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten und Nurfrachtdiensten das Recht, internationale Beförderungen nach und von Punkten in Drittstaaten über jeden beliebigen Punkt in ihrem Gebiet mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer durchzuführen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anzubieten;
ii) bei Nurfrachtdiensten für Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien das Recht, internationale Beförderungen zwischen dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei und Punkten in Drittstaaten in Verbindung mit Diensten zwischen Punkten in ihrem jeweiligen Gebiet und Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen;
iii) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten und Nurfrachtdiensten für Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien Betriebsrechte, die in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und Mitgliedstaaten, aufgeführt in Anhang 3 Abschnitt 1, niedergelegt sind, und die Betriebsrechte aus Vereinbarungen, die zwischen Kanada und einzelnen Mitgliedstaaten Anwendung fanden, wie in Anhang 3 Abschnitt 2 aufgeführt. Im Hinblick auf die unter dieser Ziffer genannten Rechte der fünften Freiheit werden alle Beschränkungen bis auf geographische Beschränkungen, Beschränkungen hinsichtlich der Zahl von Punkten und festgelegte Frequenzbeschränkungen aufgehoben;
iv) im Interesse größerer Rechtssicherheit die unter den Ziffern i und ii genannten Rechte, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens dieses Abkommens keine bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen Anwendung fanden oder wenn die Rechte aus einem Abkommen, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Beginns der vorläufigen Anwendung oder des Inkrafttretens dieses Abkommens verfügbar waren, weniger freizügig sind als die unter den Ziffern i und ii enthaltenen.
b) gelten, wenn die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beider Vertrags-parteien es Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei gestatten, bis zu insgesamt 49 Prozent der Stimmrechte ihrer Luftfahrtunternehmen zu besitzen und zu kontrollie-ren, folgende Rechte zusätzlich zu Nummer 2 Buchstabe a:
i) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten die Rechte der fünften Freiheit für die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien an allen Zwischenlandepunkten und für die Luftfahrtunternehmen Kanadas zwischen allen Punkten in einem Mitgliedstaat und in einem anderen Mitgliedstaat, sofern im Falle der Luftfahrtunternehmen Kanadas der Dienst einen Punkt in Kanada und im Falle der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft einen Punkt in einem Mitgliedstaat einschließt,
ii) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten die Rechte der fünften Freiheit für die Luftfahrtunternehmen Kanadas zwischen allen Punkten in Mitgliedstaaten und allen Punkten in Marokko, in der Schweiz, im Europäischen Wirtschaftsraum und anderen Mitgliedern des europäischen gemeinsamen Luftverkehrsraums, und
iii) bei Nurfrachtdiensten für die Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei, ohne verpflichtet zu sein, einen Punkt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei zu bedienen, das Recht, internationale Beförderungen zwischen Punkten im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei und Punkten in Drittstaaten durchzuführen.
c) gelten, wenn die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften beider Parteien es den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei gestatten, ein Luftfahrtunternehmen in ihrem Gebiet zu gründen, um Inlandsflüge und internationale Flüge durchzuführen, sowie unter Beachtung von Artikel 17 (Gemeinsamer Ausschuss) Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe e und Absatz 9 dieses Abkommens, folgende Rechte zusätzlich zu Nummer 2 Buchstaben a und b:
i) bei kombinierten Fluggast-/Frachtdiensten für Luftfahrtunternehmen beider Parteien die Rechte der fünften Freiheit bei allen jenseitigen Punkten ohne Frequenzbeschränkungen.
d) treten, wenn die nationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften einer Partei den Staatsangehörigen der jeweils anderen Partei volle Eigentumsrechte und Kontrolle an ihren Luftfahrtunternehmen gestatten und wenn beide Parteien die volle Anwendung von Anhang 1 gemäß Artikel 17 (Gemeinsamer Ausschuss) Absatz 5, Absatz 6 Buchstabe e und Absatz 9 dieses Abkommens gestatten, sowie nach Bestätigung der Parteien mittels ihrer jeweiligen Verfahren die Bestimmungen von Anhang 1 an die Stelle der Bestimmungen von Anhang 2.
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