1. Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c dieses Abkommens erlaubt jede Partei den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei Beförderungen auf den nachstehend genannten Strecken:
a) Für die Luftfahrtunternehmens Kanadas:
Punkte davor – Punkte in Kanada – Zwischenlandepunkte – Punkte in und innerhalb von Mitgliedstaaten – Punkte danach
b) Für die Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft:
Punkte davor – Punkte in Mitgliedstaaten – Zwischenlandepunkte – Punkte in und innerhalb von Kanada – Punkte danach
2. Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann nach seinem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen
a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
c) Punkte davor, Zwischenlandepunkte und Punkte danach sowie Punkte im Gebiet der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern, und zwar ohne Beschränkung in Bezug auf das Muster oder die Anzahl der Luftfahrzeuge,
f) Punkte vor jedem Punkt im Gebiet der betreffenden Vertragspartei mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten,
g) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien durchführen,
h) Transitverkehr an Zwischenlandepunkten und Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen,
i) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in einem Luftfahrzeug kombinieren, sowie
j) Dienste mittels Codesharing in Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 3 (Gewerblicher Rahmen) dieses Abkommens durchführen,
und zwar ohne richtungsbezogene oder geografische Beschränkungen und ohne Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der ansonsten im Rahmen dieses Abkommens zulässig ist.
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