BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen Kanada – EU – Protokoll

Luftverkehrsabkommen Kanada – EU – Protokoll

In Kraft seit 16. Mai 2019
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 17. Dezember 2009 unterzeichnet wurde (im Folgenden "Abkommen").

ARTIKEL 2

Art. 2

Die kroatische Sprachfassung des Abkommens ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

ARTIKEL 3

Art. 3

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sofern dieses Protokoll von den Vertragsparteien jedoch erst nach Inkrafttreten des Abkommens genehmigt wird, tritt es gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens einen Monat nach dem Datum der letzten diplomatischen Note in Kraft, in der die Vertragsparteien bestätigen, dass alle für das Inkrafttreten des Protokolls notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Januar zweitausendsiebzehn in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.