BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Mauritius)Art. 3

Art. 3NAMHAFTMACHUNG UND WIDERRUF

In Kraft seit 01. April 2019
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1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie die Namhaftmachung eines Luftverkehrsunternehmens zu widerrufen oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen für ein zuvor namhaft gemachtes namhaft zu machen.

2. Diese Namhaftmachung erfolgt durch schriftliche Notifikation zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind berechtigt, von dem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen den Nachweis zu verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen, die gemäß den Gesetzen und Rechtsvorschriften für den Betrieb internationaler Luftverkehrsdienste von den genannten Behörden im Einklang mit den Bestimmungen des ICAO-Abkommens vorgeschrieben werden, zu erfüllen.

4. Nach Erhalt einer derartigen Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Bewilligungen unter möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung zu erteilen, vorausgesetzt:

(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union verfügt; und

(ii) dass der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und diese aufrechterhält, und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung eindeutig angegeben ist; und

(iii) dass das Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Angehörigen dieser Staaten steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.

(b) im Falle eines von Mauritius namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dass es im Hoheitsgebiet von Mauritius niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung im Einklang mit dem geltenden Recht von Mauritius verfügt;

(ii) dass Mauritius eine wirksame gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen ausübt und aufrecht erhält und für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; und

(iii) dass das Luftverkehrsunternehmen direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mauritius und/oder seinen Staatsangehörigen steht und die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens bei diesen liegt.

5. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebsgenehmigung oder die technischen Genehmigungen für ein von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Luftverkehrsunternehmen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken, wenn:

(a) im Falle eines von Österreich namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß den EU-Verträgen niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; oder

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht von dem EU-Mitgliedsstaat, der für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist, ausgeübt oder aufrecht erhalten wird, oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Namhaftmachung nicht klar genannt ist; oder

(iii) das Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.

(b) im Falle eines von Mauritius namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmens:

(i) dieses Unternehmen nicht im Hoheitsgebiet von Mauritius niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem geltenden Recht von Mauritius verfügt;

(ii) die tatsächliche gesetzliche Kontrolle über dieses Luftverkehrsunternehmen nicht von Mauritius ausgeübt oder aufrechterhalten wird oder Mauritius nicht für die Ausstellung von dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis zuständig ist; oder

(iii) dieses Luftverkehrsunternehmen nicht direkt oder über eine Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mauritius und/oder von seinen Staatsangehörigen steht oder die tatsächliche Kontrolle des Luftverkehrsunternehmens nicht bei diesen liegt.

6. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen gemäß diesem Artikel namhaft gemacht und entsprechend autorisiert wurde, kann es jederzeit beginnen, die vereinbarten Dienste im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zu betreiben.

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