Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftiger Weise zu Informationszwecken erforderlich sind.
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