1. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen ist es Luftverkehrsunternehmen sowie indirekten Anbietern von Personenbeförderung jeder Vertragspartei ohne Einschränkung erlaubt, im Zusammenhang mit internationalem, Luftverkehr jede Bodenbeförderung für Fluggäste an oder von beliebige(n) Punkte(n) in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder in Drittländern zu nutzen, einschließlich der Beförderung zu und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen. Den Luftverkehrsunternehmen steht es frei, ihre eigene Bodenbeförderung vorzunehmen, oder diese nach Belieben durch Vereinbarungen mit anderen Bodenbeförderungsunternehmen erbringen zu lassen, einschließlich Bodenbeförderung, die durch andere Luftverkehrsunternehmen und indirekte Anbieter von Personenluftverkehrsdiensten betrieben wird. Diese intermodalen Personenverkehrsdienste können zu einem einzigen durchgehenden Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Boden gemeinsam gilt, angeboten werden, sofern die Fluggäste über die Umstände dieser Beförderung informiert werden.
2. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen ist es Luftverkehrsunternehmen sowie indirekten Anbietern von Frachttransporten der Vertragsparteien ohne Einschränkung erlaubt, im Zusammenhang mit internationalem Luftverkehr, jede Bodenbeförderung für Fracht an oder von beliebige(n) Punkte(n) in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder Drittländern zu nutzen, einschließlich der Beförderung zu und von allen Flughäfen mit Zolleinrichtungen und einschließlich, falls zutreffend, des Rechts zur Beförderung von Fracht unter Zollverschluss gemäß geltendem inländischem Recht. Für solche Güter ist der Zugang zur Zollabfertigung und zu Zolleinrichtungen am Flughafen zu gewähren, egal ob diese auf dem Land- oder Luftweg transportiert werden. Den Luftverkehrsunternehmen steht es frei, ihre eigene Bodenbeförderung vorzunehmen, oder diese nach Belieben durch Vereinbarungen mit anderen Bodenbeförderungsunternehmen erbringen zu lassen, einschließlich einer Bodenbeförderung, die durch andere Luftverkehrsunternehmen und indirekte Anbieter von Frachtluftverkehrsdiensten betrieben wird. Diese intermodalen Frachtverkehrsdienste können zu einem einzigen durchgehenden Preis, der für die Beförderung in der Luft und auf dem Boden gemeinsam gilt, angeboten werden, sofern die Versender über die Umstände dieser Beförderung informiert werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise