1. Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften, in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Bereitstellung von durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten.
2. Jede Vertragspartei ergreift gemäß ihren Gesetzen und Vorschriften sämtliche geeigneten Maßnahmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs, um sämtliche Formen von Diskriminierung oder unfairen Wettbewerbspraktiken zu eliminieren, die sich nachteilig auf die Wettbewerbsposition der namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei auswirken.
3. Die von den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei zur Verfügung zu stellende Kapazität muss im Verhältnis zu den Anforderungen der Öffentlichkeit in Bezug auf die Beförderung auf den vereinbarten Flugstrecken stehen, und ihr vorrangiges Ziel ist die Bereitstellung von Kapazitäten mit einem zumutbaren Auslastungsfaktor, die ausreichend sind, um die aktuellen und vernünftigerweise zu erwartenden Anforderungen für die Beförderung von Fahrgästen, Fracht und Post zu erfüllen.
4. Von Luftverkehrsunternehmen, die von einer Vertragspartei namhaft gemacht werden, können die Luftfahrtbehörden der jeweils anderen Vertragspartei verlangen, ihre Flugpläne mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. Das gleiche Verfahren gilt für etwaige Änderungen der Flugpläne.
In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörden verkürzt werden.
5. Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass das/die von ihr namhaft gemacht(en) Luftverkehrsunternehmen diskriminiert oder unfair behandelt wird/werden oder dass die andere Vertragspartei für das/die namhaft gemacht(en) Luftverkehrsunternehmen dieser anderen Vertragspartei Unterstützung in Betracht zieht oder gewährt, die sich nachteilig auf die Möglichkeit der Luftverkehrsunternehmen der ersten Vertragspartei auswirkt oder auswirken könnte, in billiger und gleicher Weise am Wettbewerb zur Bereitstellung der in diesem Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrsdiensten teilzunehmen, kann sie um Konsultationen ersuchen und die andere Vertragspartei über die Gründe für ihre Unzufriedenheit informieren. Diese Konsultationen finden spätestens 30 Tage nach Eingang des Antrags statt. Falls innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Datum dieses ‚Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erreicht werden kann, so stellt dies einen Grund für die Versagung, den Widerruf, eine Beschränkung oder die Auferlegung von Bedingungen für die Betriebsgenehmigung für die Luftverkehrsunternehmen dieser Vertragspartei dar.
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