1. Bodenabfertigung
Jedes namhaft gemacht Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei seine eigenen Bodenabfertigungsdienste („Selbstabfertigung“) bereitzustellen oder diese Dienste ganz oder teilweise nach seiner Wahl an einen der Anbieter, welche zur Erbringung dieser Dienste berechtigt sind, unterzuvergeben („Drittabfertigung“). Wenn oder solange die Gesetze und Vorschriften oder geltenden Richtlinien für Bodenabfertigung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Freiheit der Untervergabe dieser Dienste oder der Selbstabfertigung verhindern oder beschränken, wird jedes namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hinsichtlich seines Zugangs zu Selbstabfertigungs- und Bodenabfertigungsdiensten, die von einem oder mehreren Anbieter erbracht werden, behandelt.
„Selbstabfertigung“ bedeutet eine Situation, in der der Flughafenbenutzer direkt selbst eine oder mehrere Kategorien von Bodenabfertigungsdiensten erbringt und keinen Vertrag irgendeiner Art mit einem Dritten für die Erbringung dieser Dienste abschließt; im Sinne dieser Definition gilt, dass die Flughafenbenutzer untereinander dann nicht als Dritte gelten, wenn
a) einer die Mehrheit des jeweils anderen besitzt, oder
b) eine einzige Institution die Mehrheit an jedem besitzt.
2. Leasing
1. Die namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen jeder Partei dürfen die vereinbarten Dienste unter Verwendung von Luftfahrzeugen mit oder ohne Besatzung erbringen, die von einem anderen Luftverkehrsunternehmen einschließlich Drittländern geleast wurden, vorausgesetzt, dass alle Beteiligten einer solchen Vereinbarung die Voraussetzungen erfüllen, die gemäß den normalerweise von den Parteien für solche Vereinbarungen angewendeten Gesetzen und Vorschriften gelten.
2. Keine der Parteien darf von Luftverkehrsunternehmen verlangen, ihre Geräte zu verleasen, um Luftverkehrsrechte im Rahmen dieses Abkommens zu erhalten.
3. Das Leasing mit Besatzung eines Luftfahrzeugs aus einem Drittland durch ein Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei mit dem Zweck, die in diesem Abkommen festgelegten Rechte zu nutzen, muss eine Ausnahme bleiben oder einen temporären Bedarf erfüllen. Ein solches Leasing muss zur vorherigen Genehmigung der Zulassungsbehörde des Luftverkehrsunternehmens, das Leasingnehmer des Wet-Leasing-Luftfahrzeugs ist, sowie der zuständigen Behörde der anderen Partei vorgelegt werden.
3. Code-Sharing
Beim Ausführen oder Anbieten der Dienste gemäß diesem Abkommen können alle Luftverkehrsunternehmen einer Partei kooperative Marketingvereinbarungen wie zum Beispiel Blocked-Space-Vereinbarungen oder Code-Sharing-Vereinbarungen mit:
(a) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen der Parteien; und
(b) (einem) beliebigen Luftverkehrsunternehmen eines Drittlandes; und
(c) (einem) beliebigen Land- oder Seeverkehrsbeförderungsunternehmen
abschließen, wobei gilt, dass (i) das ausführende Luftverkehrsunternehmen im Besitz entsprechender Verkehrsrechte ist und (ii) die vermarktenden Luftverkehrsunternehmen die entsprechenden zugrunde liegenden Flugstreckenrechte besitzen, und (iii) die Vereinbarungen die Anforderungen an Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten. Für eine in Code-Sharing verkaufte Fluggastbeförderung muss der Käufer am Verkaufspunkt oder in jedem Fall vor dem Boarding darüber informiert werden, welches Beförderungsunternehmen jeden Sektor des Dienstes betreibt.
Es entspricht dem gemeinsamen Verständnis beider Vertragsparteien, dass Kooperations-Marketing-Vereinbarungen nicht auf die Frequenzansprüche des vermarktenden Luftverkehrsunternehmens angerechnet werden.
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