(1) Klassifizierte Informationen werden auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt. Die Vernichtung von klassifizierten Informationen die im Einklang mit nationalen Gesetzen und Verordnungen registriert wurde wird aufgezeichnet.
(2) Der Herausgeber kann mittels zusätzlicher Kennzeichnung oder nachträglicher schriftlicher Mitteilung an den Empfänger die Vernichtung von klassifizierten Informationen ausdrücklich verbieten. Wenn die Vernichtung von klassifizierten Informationen verboten wurde, sind diese an den Herausgeber zurückzustellen.
(3) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise