Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
a) „Klassifizierte Informationen“ Informationen, unabhängig von ihrer Form, die gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen einer der Parteien als klassifiziert eingestuft und gekennzeichnet wurden, um ihren Schutz vor unberechtigter Preisgabe, widerrechtlicher Verwendung oder Verlust zu gewährleisten;
b) „Sicherheitsklassifizierungsstufe“ eine Kategorie die, im Einklang mit innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen, den Level der Zugangsbeschränkung zu klassifizierten Informationen und das Mindestlevel des Schutzes durch die Parteien charakterisiert;
c) „Zuständige Behörde“ die nationale Sicherheitsbehörde und jede andere zuständige Behörde oder Agentur, die gemäß Artikel 13 notifiziert wurde;
d) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine Person zum Zugang zu klassifizierten Informationen gemäß innerstaatlichem Recht berechtigt ist;
e) „Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen“ die Feststellung durch eine zuständige Behörde, dass eine juristische Person über die physische und organisatorische Fähigkeit verfügt, die Bedingungen für den Zugang zu und den Umgang mit klassifizierten Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu erfüllen;
f) „Klassifizierter Vertrag“ ein Vertrag oder Untervertrag zwischen einer juristischen odernatürlichen Person einer Partei und einer juristischen oder natürlichen Person der anderen Partei, dessen Erfüllung den Zugang zu oder die Herstellung von klassifizierten Informationenerfordert;
g) „Herausgeber“ die herausgebende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Partei unterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationenherausgibt;
h) „Empfänger“ die empfangende Partei sowie jede der Hoheitsgewalt der betreffenden Parteiunterstehende juristische oder natürliche Person, die klassifizierte Informationen empfängt;
i) „Dritter“ eine juristische oder natürliche Person, die nicht Herausgeber oder Empfänger der klassifizierten Information ist, die gemäß diesem Abkommen übermittelt wurde, oder eine Regierung, die nicht Partei dieses Abkommens ist, oder eine internationale Organisation;
j) „Sicherheitsverletzung“ ist die unberechtigte Preisgabe, widerrechtliche Verwendung, unberechtigte Änderung, Beschädigung oder Zerstörung von klassifizierten Informationen sowie jede andere Handlung oder Unterlassung, die den Verlust ihrer Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit nach sich zieht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden