(1) Jeder Vertragsstaat teilt dem anderen Vertragsstaat den Abschluss der für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens nach seinem jeweiligen Recht erforderlichen Verfahren mit. Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der späteren Mitteilung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung:
a) hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern für Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner gezahlt oder gutgeschrieben werden, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt; und
b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner beginnen, der dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens folgt.
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