Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für Einkünfte gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung zur Folge hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht.
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