Im Rahmen der Zusammenarbeit ermöglicht die empfangende Partei der entsendenden Partei den optimalen Einsatz ihrer Mittel. Dies umfasst insbesondere:
a) die grundsätzlich vorrangige Behandlung von Luftfahrzeugen der entsendenden Partei im Luftraum der empfangenden Partei;
b) die Zuweisung angemessener Warteräume im eigenen Luftraum;
c) die Landeerlaubnis auf dem Gebiet der empfangenden Partei;
d) die Starterlaubnis an jedes gelandete Luftfahrzeug der entsendenden Partei zum neuen Einsatz oder zur Rückkehr in das Staatsgebiet der entsendenden Partei;
e) die Erlaubnis, notwendige Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Luftfahrzeugen der entsendenden Partei vorzunehmen, die auf einem Flugplatz der empfangenden Partei gelandet sind, sowie deren bestmögliche Unterstützung;
f) die Erlaubnis der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts des benötigten Wartungs- und Reparaturpersonals;
g) die Erlaubnis der steuer- und abgabefreien Ein- und Ausfuhr von Material, das für die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach lit. e benötigt wird, sowie von Ersatzteilen.
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