BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)Art. 7

Art. 7Artikel 7: Einsatz in grenznahen temporären Flugbeschränkungs- oder Luftsperrgebieten

In Kraft seit 01. Februar 2019
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