Art. 3 Artikel 3: Souveränität — Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Die Zusammenarbeit erfolgt unter Achtung der Souveränität sowie der jeweiligen Befugnisse der Parteien und ändert nichts an der völkerrechtlichen Zuständigkeit der Parteien zur Sicherung ihres eigenen Luftraums.