1. Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft, nachstehend „Zusammenarbeit“ genannt, sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des involvierten militärischen und zivilen Personals und von dessen Angehörigen, die von einer Partei in das Staatsgebiet der anderen Partei entsandt werden.
2. Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen gegen militärische Bedrohungen.
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