BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Durchführung (Albanien)Art. 9

Art. 9Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen

In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date

(1) Die zuständigen Träger haben Pensionen und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls an die gesetzlichen Vertreter zu zahlen.

(2) In Verbindung mit Artikel 20 Absatz 4 des Abkommens sind die zuständigen Träger berechtigt, von den Anspruchsberechtigten oder gegebenenfalls den gesetzlichen Vertretern Nachweise (insbesondere Lebensbestätigungen) über das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Zahlung von Pensionen und anderen Geldleistungen zu verlangen.

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