(1) In den Fällen des Artikels 6 Absatz 2 und der Artikel 7 bis 10 des Abkommens hat der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, über Antrag eine Bescheinigung (Formblatt) darüber auszustellen, dass für die Person hinsichtlich der betreffenden Erwerbstätigkeit diese Rechtsvorschriften gelten.
(2) Diese Bescheinigung nach Absatz 1 ist auszustellen
in der Republik Österreich
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
in der Republik Albanien
vom „Instituti i Sigurimeve Shoqërore“ (Sozialversicherungsinstitut).
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