BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Albanien)Art. 7

Art. 7Entsendete Personen

In Kraft seit 01. Dezember 2018
Up-to-date

Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

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