(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat.
(2) Absatz 1 bezieht sich
a) für die Republik Österreich nicht auf die Ausgleichszulage und nicht auf Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
b) für die Republik Albanien nicht auf die Ausgleichszulage auf Grund des Wohnortes nach den albanischen Rechtsvorschriften.
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