Neben der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze für Verwaltungszusammenarbeit können die zuständigen Behörden in einer Verwaltungsvereinbarung Regelungen für die Zusammenarbeit vereinbaren, um grenzüberschreitenden Betrug bei Sozialversicherungsbeiträgen und -leistungen zu bekämpfen und zwar insbesondere betreffend den tatsächlichen Wohnort von Personen, die Erhebung des Einkommens, die Berechnung von Beiträgen und die Vermeidung von Doppelleistungen.
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