(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
a) die Krankenversicherung,
b) die Unfallversicherung,
c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
2. auf die albanischen Rechtsvorschriften über
a) die soziale Pflichtversicherung für Pensionen, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, Mutterschaft und Krankheiten,
b) nur hinsichtlich des Abschnittes II, die Pflichtversicherung für die Gesundheitsfürsorge.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System der sozialen Sicherheit, außer die zuständigen Behörden einigen sich hierüber anderslautend.
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