BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit (Albanien)Art. 19

Art. 19Berechnung der albanischen Teilleistung

In Kraft seit 01. Dezember 2018
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Besteht nach den albanischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 15 des Abkommens ein Leistungsanspruch, so ist die Leistung unter Zugrundelegung der nach den albanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.

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