Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Geldleistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Geldleistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so gewährt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Geldleistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Geldleistung und der Geldleistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.
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