(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
2. „zuständige Behörde“
für die Republik Österreich die Bundesminister, für die Republik Albanien den oder die Minister, die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
3. „Träger“
die Einrichtung, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
4. „zuständige Träger“
den nach den jeweiligen anzuwendenden Rechtsvorschriften im Einzelfall zuständigen Träger;
5. „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
6. „Aufenthaltsort“
den Ort des vorübergehenden Aufenthaltes;
7. „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;
8. „Familienangehöriger“
einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
9. „Geldleistung“
eine Pension oder eine andere Geldleistung, einschließlich aller Zuschläge, Zulagen, Erhöhungsbeträge sowie Kapitalabfindungen im Sinne der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften; in Bezug auf die Republik Österreich mit Ausnahme des Rehabilitationsgeldes.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Vertragsstaates zukommt.
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