(1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.
(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmäßig Bilanz der Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen und prüft die Annahme besonderer Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährter Verfahren und/oder Normen.
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