Die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens gelten für dieses Protokoll. Außerdem bedeutet im Sinne dieses Protokolls
a) „Konferenz der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens;
b) „Übereinkommen“ das Übereinkommen über die biologische Vielfalt;
c) „Nutzung der genetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens;
d) „Biotechnologie“ im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens jede technologische Anwendung, die biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu verändern;
e) „Derivat“ eine natürlich vorkommende biochemische Verbindung, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen Erbeinheiten enthält.
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