BundesrechtInternationale VerträgeProtokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen zum Übereinkommen über die biologische VielfaltArt. 16

Art. 16Einhaltung der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile in Bezug auf sich auf genetische Ressourcen beziehendes traditionelles Wissen

In Kraft seit 18. Oktober 2018
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